Allgemeine Geschäftsbedingungen der Plagex GmbH Geschäftsbereich Schädlingsbekämpfung

  1. Allgemeines

    • Das Vertragsverhältnis zwischen der Plagex GmbH und dem Kunden besteht ausschliesslich auf dem Vertrag («Auftrag») und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn und soweit sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart oder von Plagex GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

    • Angaben zu Dienstleistungen, Methoden und Massnahmen in Veröffentlichungen aller Art und Firmenbroschüren und ähnlichen Publikationen stellen kein Angebot der Plagex GmbH dar und sind unverbindlich.

  2. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

    • Die von Plagex GmbH zu erbringenden Dienstleistung sind im Auftrag abschliessend umschrieben und zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Dienstleistung umfasst Methoden und Massnahmen betreffend die Schädlingsprävention und Schädlingsbekämpfung und Taubenabwehr.

    • Die Pflicht von Plagex GmbH zur Erfüllung des Auftrags entsteht erst, wenn der Kunde alle Voraussetzungen zur Auftragserfüllung ordentlich und umfassend geschaffen hat.

    • Der Kunde ist verpflichtet, alles Erforderliche auf seine Kosten zu unternehmen (einschliesslich die Zurverfügungstellung der Objekte und Bereiche, Bereitstellung von Strom, zeitweilige Anwesenheit der verantwortlichen Person), damit Plagex GmbH den Auftrag vertragskonform und rechtzeitig erfüllen kann. Sollte der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzten, ist Plagex GmbH berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag unter Kostenfolgen zu Lasten des Kunden zurückzutreten.

    • Es ist ausschliesslich Sache und Verantwortung des Kunden dafür zu sorgen, dass die Gebrauchs- und Betriebsanleitungen (insbesondere Einbau- und Betriebsvorschriften, von Plagex GmbH vorgeschriebene und gelieferte Chemikalien und Nachfüllungen etc.) vor Ort dem Personal zur Kenntnis gebracht und eingehalten werden. Dem Kunden ist bekannt und er ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die vertragliche Leistung auch den Einsatz von Stoffen erforderlich machen kann, welche bei falscher Anwendung gesundheitsgefährdend sein können.

    • Plagex GmbH ist zur Entfernung von Tierkadavern und/oder Präparaten nicht verpflichtet, ausser es ist ausdrücklich im Auftrag schriftlich vereinbart worden oder gesetzlich vorgeschrieben.

    • Für Nachlieferungen oder Folgeverträge gelten die gleichen Bedingungen gemäss den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Plagex GmbH. Erweiterungen des Vertragsgegenstandes im Auftrag müssen von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Einschränkungen des Auftrags unterliegen der Kündigungsfrist und müssen schriftlich der anderen Partei mitgeteilt werden. Bei vorzeitiger Einschränkung des Auftrags durch den Kunden werden die Honorare und Kosten für den ursprünglichen Auftrag bis zum Vertragsende in Rechnung gestellt.

  3. Liefertermine

    • Liefertermine sind von den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren, damit sie verbindlich sind. Wird ein verbindlicher Liefertermin durch von Plagex GmbH zu vertretenden Gründen ausnahmsweise nicht eingehalten, ist Plagex GmbH einmalig berechtigt, den Auftrag innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen zu erfüllen. Diese Nachfrist wird automatisch gewährt und verlangt keine besondere Ansetzung durch den Kunden.

    • Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware dem Frachtführer in dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist zur Beförderung an den Bestimmungsort übergeben worden ist.

    • Plagex GmbH schlägt dem Kunden die gemäss dem Auftrag sinnvollen und machbaren Liefertermine und Uhrzeiten für die Lieferung bzw. Erfüllung des Auftrags vor. Sollte der Kunde diese unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Berücksichtigung auch der Interessen der Plagex GmbH nicht akzeptabel sein, teilt dies der Kunde der Plagex GmbH schriftlich mit. Diesfalls verpflichten sich die Parteien, für beide Parteien geeignete Liefertermine und Uhrzeiten zu vereinbaren. Allfällige dadurch entstehende Zusatzkosten, Auslagen und Mehrarbeiten trägt der Kunde.

  4. Honorare, Kosten und Preise

    • Die im Auftrag vereinbarten Honorare, Kosten und Preise sind das Entgelt und der Kostenersatz für die Erfüllung des Auftrags. Bei Serviceverträgen verstehen sich die Preise je Kalenderjahr, es sei denn es wurde etwas anderes von den Parteien schriftlich vereinbart.

    • Die Preise sind jeweils Nettopreise, zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.

    • Versand und Lieferung von Produkten und Material erfolgen auf Kosten des Kunden. Nicht im Vertrag vereinbarter Zusatz- oder Mehraufwand, sowie vom Kunden verursachte Verzögerungen werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen. Es gelten die jeweils gültigen Stunden- oder Tagesansätze sowie Pauschalen der Plagex GmbH. Ebenso zu bezahlen sind erneute Anfahrten, wenn die Arbeiten aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durchgeführt oder abgeschlossen werden können.

    • Wird Nacht- oder Sonntagsarbeit erforderlich, ist Plagex GmbH berechtigt, einen Zuschlag von 25% (Nacht-) bzw. 50% (Sonn- und Feiertage) auf das im Vertrag vereinbarte Honorar zu verlangen. Der Kunden ist rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.

    • Soweit zwischen Wirksamkeitszeitpunkt und vereinbartem und/oder tatsächlichem Datum der Erfüllung des Auftrags mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Auftragserfüllung geltende Preise. Übersteigen diese Preise die dem Vertrag zugrunde gelegten Preise um mehr als 10%, so wird der Kunde darauf hingewiesen und er ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

    • Bei Serviceaufträgen ist Plagex GmbH berechtigt, ihre Preise auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu erhöhen. Eine rückwirkende Erhöhung ist mangels schriftlicher Parteienvereinbarung nicht zulässig.

    • Erfordert die technische Entwicklung oder eine behördliche Anordnung oder das anwendbare Recht eine Anpassung oder Änderung der Dienstleistungen von Plagex GmbH unter dem Vertrag, ist diese berechtigt, ihre Dienstleistung so weit wie erforderlich nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden anzupassen. Hierdurch entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen, sofern er nicht innert 10 Tagen nach Mitteilung der Plagex GmbH bei (i) einer Vertragsdauer von einem Jahr und mehr den Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigt oder bei (ii) einem einmaligen Auftrag bei unterjähriger Vertragsdauer schriftlich vom Vertrag zurücktritt. Der Kunde hält Plagex GmbH für die von ihr bereits erbrachte(n) Dienstleistung(en) und Aufwendung(en) vollumfänglich schadlos (einschliesslich Honorar und Kosten).

    • Die Vereinbarung gemäss vorgehender Bestimmung ist auch anwendbar auf den Fall, dass sich die Erfüllung des Auftrags unter dem Vertrag für Plagex GmbH infolge von behördlicher Anordnung von Minimallöhnen, Änderung gesetzlicher Höchstarbeitszeiten oder anderweitiger Änderungen des anwendbaren Rechts verteuert.

  5. Zahlungsbedingungen

    • Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Die Rechnungsstellung erfolgt bei unterjährigen Verträgen und Service-Verträgen umgehend nach Leistungserbringung. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr erfolgt die Rechnungsstellung jährlich im Voraus.

    • Erstkunden erhalten auf der Grundlage des angenommenen Angebots eine Vorausrechnung. Für Folgeaufträge gelten die üblichen Bestimmungen gemäss diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem jeweiligen Vertrag.

    • Wird eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, gerät der Kunde mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch und ohne Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt ist die Forderung der Plagex GmbH mit einem Verzugszins von 6% zu verzinsen. Zusätzlich trägt der Kunde die mit dem Verzug der Forderung und deren Eintreibung verbunden Kosten und Gebühren. Die Mahngebühren der Plagex GmbH betragen für die zweite Mahnung CHF 30.00 und die dritte Mahnung CHF 60.00 (zzgl. MwSt.).

    • Die Haftung des Kunden für Schaden der Plagex GmbH und dessen Geltendmachung bleiben vorbehalten.

  6. Eigentumsvorbehalt

    • Die von Plagex GmbH gelieferte Ware verbleibt solange in ihrem Eigentum, bis die Rechnungen für die Ware vollständig bezahlt ist.

    • Der Kunde verpflichtet sich, in seinem Geschäftsverkehr mit Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der Plagex GmbH hinzuweisen. Bei möglichem und tatsächlichem Zugriff Dritter auf die mit dem Eigentumsvorbehalt belastete Ware muss der Kunde die Plagex GmbH unverzüglich benachrichtigen.

    • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und bei Zahlungsverzug ist Plagex GmbH berechtigt, gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen und insbesondere vom Vertrag zurückzutreten sowie die in ihrem Eigentum stehende Ware herauszuverlangen.

  7. Abnahme

    • Der Kunde hat die Lieferung innert 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu prüfen und Plagex GmbH allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mit konkreten Angaben zu beanstanden. Gleiches gilt für die Erfüllung des Auftrags.

    • Unterlässt er dies oder ist die Prüfungsfrist unbenutzt abgelaufen, so gelten die Lieferung und die Auftragserfüllung als genehmigt.

    • Unwesentliche Mängel berechtigten den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.

  8. Übergang von Nutzen und Gefahr

    • Nutzen und Gefahr gehen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware dem Frachtführer übergeben worden ist. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Kunde alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware.

    • Wird die Übergabe der Ware an den Frachtführer oder der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die Plagex GmbH nicht zu vertreten hat, so wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.

    • Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme aufgrund von Umständen, die dem Kunden zuzurechnen sind, geht die Gefahr bereits vom Tage der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

  9. Mietgegenstände

    • Von Plagex GmbH dem Kunden für die Dauer des Vertrages zur Verfügung gestellte Gegenstände sind Mietgegenstände und bleiben im alleinigen Eigentum von Plagex GmbH. Die Wartung und/oder Reparatur solcher Mietgegenstände darf ausschliesslich durch Plagex GmbH oder deren Beauftragte erfolgen. Andernfalls kann die Plagex GmbH nach ihrer Wahl das Vertragsverhältnis ausserordentlich kündigen und/oder Schadenersatz verlangen.

    • Auf Mietgegenstände ist schweizerisches Mietrecht anwendbar. Der vertragswidrige Gebrauch von Mietgegenständen ist untersagt. Der Kunde trägt die Gefahr für die Mietgegenstände und haftet für sämtliche Schäden am Mietgegenstand, gleich aus welchem Grund.

    • Eine tatsächliche oder rechtliche Belastung der Mietgegenstände ist untersagt.

    • Mit Beendigung des Vertrags hat der Kunde der Plagex GmbH die Mietgegenstände in ordentlichem Zustand zurückzugeben, sofern die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.

  10. Gewährleistung und Haftung

    • Plagex GmbH leistet ausdrücklich keine Gewähr für eine endgültige oder vorübergehende Beseitigung der Schädlinge oder für einen nachhaltigen Schutz der behandelten Objekte und Bereiche vor Befall von Schädlingen jeglicher Art.

    • Mängel bei der Vertragserfüllung durch Plagex GmbH sind vom Kunden spätestens innert einer Frist von 10 Tagen zu melden. Minderung und Wandlung sind ausgeschlossen. Plagex GmbH hat ein Nachbesserungsrecht, welches innert angemessener Frist vom Kunden verlangt werden kann.

    • Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, Plagex GmbH hat den Mangel arglistig oder grobfahrlässig verursacht oder dem Kunden ausdrücklich schriftlich zugesichert, dass die Beschaffenheit der Objekte und Bereiche nach der Vertragserfüllung vollständig frei von Mängeln ist.

    • Hat der Kunde Anweisungen seitens Plagex GmbH oder eines Lieferanten/Herstellers nicht befolgt, entfallen sämtliche Ansprüche aus Gewährleistung und Haftung, sofern er nicht nachweist, dass der Mangel auch eingetreten wäre, hätte der Kunde solche Anweisungen befolgt. Dies gilt auch, wenn der Kunde Hinweise aus ihm zur Verfügung gestellten Kundenmerkblättern, Informationsmaterial und aus Herstellerhinweisen sowie Gebrauchsanweisungen nicht beachtet hat.

    • Für unmittelbaren direkten Schaden, welcher durch eine grobfahrlässige oder absichtliche Verletzung des Vertrags durch Plagex GmbH entstanden ist, haftet Plagex GmbH. Die Haftung ist bei Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr auf die Höhe der vom Kunden für die schadensverursachende Dienstleistung geschuldete Jahresvergütung begrenzt. Bei einmaligen Leistungen und bei einem unterjährigen Vertrag ist die Haftung der Plagex GmbH auf den Betrag der vom Kunden für die schadensverursachende Dienstleistung geschuldete Vergütung beschränkt.

    • Jede weitergehende Haftung der Plagex GmbH und ihrer Hilfspersonen für einen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg, für mittelbaren indirekten Schaden wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter sowie für Mangelfolgeschäden sind unter Vorbehalt weitergehender zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen ausdrücklich wegbedungen.

    • Im Falle von höherer Gewalt ist Plagex GmbH von ihren vertraglichen Pflichten sowie von jeder Haftung befreit. Als «höhere Gewalt» gelten unvorhersehbare eingetretene Ereignisse (wie z.B. Krieg, Notstand, unvorhersehbare Strassensperrungen, Umweltkatastrophen, Streik), welche Plagex GmbH ganz oder teilweise die Vertragserfüllung erschweren oder verunmöglichen.

  11. Vertragsdauer

    • Ist nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden, werden Verträge für eine Mindestdauer von 12 Monaten abgeschlossen. Sie können jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Monatsende schriftlich mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden, erstmals auf das Ende der Mindestdauer.

    • Wird der Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat er 50% vom restlichen Vertragswert (Monatspauschale bei Vertragsende x Restlaufzeit) zu bezahlen. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.

    • Will der Kunde das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde, den Plagex GmbH zu vertreten hat, vorzeitig kündigen, so hat er Plagex GmbH eine Frist von mindestens vier Wochen zu setzen, damit Plagex GmbH ihre Dienstleistungen nachbessern und die Gründe beseitigen kann.

  12. Nicht erfasste Schädlinge

    Der Auftrag von Plagex GmbH bezieht sich nur auf die im Vertrag genannten Schädlinge. Für folgende Schädlinge ist ein besonderer Vertrag mit Plagex GmbH abzuschliessen, da sie besonderer Methodaen und Massnahmen bedürfen, die in einem ordentlichen Vertrag nicht erfasst sind: Hausratte (Rattus rattus), Braunbandschaben (Supella longipalpa) und alle tropischen Ameisen wie Pharaoameisen (Monomorium pharaonis) oder Momomorium floricola.

  13. Schlussbestimmungen

    • Plagex GmbH ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an ein Inkassounternehmen zu übertragen.

    • Ist eine der Bestimmungen ungültig oder nichtig, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung ist diese durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Dies gilt auch für eine Vertragslücke.

    • Änderungen des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Bestimmung Ziffer 12.c.

    • Erfüllungsort ist der Sitz der Plagex GmbH, Floraweg 6, 8810 Horgen, es sei denn die Parteien haben etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.

    • Es gilt ausschliesslich materiellen Schweizer Rechts unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

    • Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Plagex GmbH.